OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.08.2023
18 WF 94/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 5 S. 1; ZPO § 567; ZPO § 239 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1; ZPO § 249 Abs. 3; FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 27/23

Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs trotz Unterbrechung des VerfahrensRechtsfolgen einer gerichtlichen Entscheidung trotz Unterbrechung des VerfahrensZulässigkeit einer Kostenentscheidung trotz unterbrochenem Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 18 WF 94/23

DRsp Nr. 2023/11412

Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs trotz Unterbrechung des Verfahrens Rechtsfolgen einer gerichtlichen Entscheidung trotz Unterbrechung des Verfahrens Zulässigkeit einer Kostenentscheidung trotz unterbrochenem Verfahren

1. Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, der darauf gestützt wird, dass eine gerichtliche Entscheidung während der Unterbrechung des Verfahrens ergangen ist, nicht entgegen.2. Gerichtliche Entscheidungen, die unzulässigerweise im unterbrochenen Verfahren ergehen, sind relativ unwirksam und auf die Einlegung eines gegen die Entscheidung eröffneten Rechtsbehelfs ohne Sachprüfung aufzuheben.3. Eine Kostenentscheidung, die eine Anhörung der Beteiligten voraussetzt, kann während der Dauer der Unterbrechung nicht ergehen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 19.06.2023 (2 F 27/23) aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.

3.

Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht vorbehalten.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 5 S. 1; ZPO § 567; ZPO § 239 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1; ZPO § 249 Abs. 3; FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.