BayObLG, Beschluß vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 103/99
DRsp Nr. 1999/8823
Zulässigkeit eines Rechtsmittels
» 1. Die Verweisung in § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG auf das Verfahren nach ZSEG ermöglicht nur die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung durch den Urkundsbeamten im vereinfachten Verfahren. Sie bedeutet aber nicht, daß eine einfache Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2ZSEG statthaft wäre.2. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht maßgeblich (hier: Betreuungsrechtsänderungsgesetz).«