OLG Koblenz - Schlussurteil vom 15.09.2004
9 UF 133/04
Normen:
ZPO § 301 § 539 Abs. 1 ; BGB § 1569 ;
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 63/98

Zulässigkeit eines Teilurteils

OLG Koblenz, Schlussurteil vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 9 UF 133/04

DRsp Nr. 2008/23430

Zulässigkeit eines Teilurteils

Der Erlass eines horizontalen Versäumnisurteils in einer Sache ist zulässig, wenn eine Unterhaltsklage erstinstanzlich nur teilweise entsprochen wurde und der Unterhaltsgläubiger sich nach Einlegung der Anschlussberufung darauf beschränkt, die Zurückweisung der Berufung des Unterhaltsschuldners zu beantragen, ohne einen Antrag zu seiner eigenen Anschlussberufung zu stellen.

Normenkette:

ZPO § 301 § 539 Abs. 1 ; BGB § 1569 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien sind seit dem 30. April 1985 rechtskräftig geschieden. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt macht die Klägerin erstmals mit der vorliegenden Klage, die im Jahr 1998 im Wege der Stufenklage anhängig gemacht worden ist, geltend. Eine erstmalige Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterhalt scheidet aus, weil die Klägerin keine zeitliche Verknüpfung zwischen der Ehe und ihrer heutigen Bedürftigkeit dargelegt hat.