Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt.
Die Parteien sind seit dem 30. April 1985 rechtskräftig geschieden. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt macht die Klägerin erstmals mit der vorliegenden Klage, die im Jahr 1998 im Wege der Stufenklage anhängig gemacht worden ist, geltend. Eine erstmalige Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterhalt scheidet aus, weil die Klägerin keine zeitliche Verknüpfung zwischen der Ehe und ihrer heutigen Bedürftigkeit dargelegt hat.
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