OLG Brandenburg - Urteil vom 26.08.1999
9 UF 7/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 301 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 3
FuR 2000, 347
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 137/95

Zulässigkeit eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen im Unterhaltsprozeß

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 9 UF 7/99

DRsp Nr. 2000/4061

Zulässigkeit eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen im Unterhaltsprozeß

1. Ein Teilurteil darf nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist.2. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht im Unterhaltsprozess regelmäßig dann, wenn das Gericht nur über einen Teil des Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum entscheidet, nicht aber über den restlichen Unterhalt für denselben Zeitraum (sogenanntes horizontales Teilurteil). Horizontale Teilentscheidungen in Unterhaltsprozessen sind daher grundsätzlich unzulässig.