Die Parteien sind seit 1997 getrennt lebende Eheleute. Die kinderlos gebliebene Ehe ist noch nicht geschieden.
Der am 05.06.1955 geborene Beklagte ist LKW-Fahrer. Er hat zum 04.08.2000 auf eigenen Wunsch seine frühere Arbeitsstelle aufgegeben und seit September 2000 eine neue Anstellung mit einem geringeren Einkommen.
Die am 01.03.1945 geborene Klägerin hat nach dem Hauptschulabschluss keine Berufsausbildung absolviert. Bis zur Eheschließung im Jahre 1987 war sie als kaufmän-nische Angestellte beschäftigt. Danach war sie als Inhaberin eines kleinen Kurierbetriebes selbständig kaufmännisch tätig. Danach pflegte sie ihre kranke Mutter. Seit August 2000 hat sie eine Anstellung bei einem Schlüsseldienst, wo sie seit September 2000 monatlich 200,00 DM verdient. Seit Januar 1998 bezieht sie Sozialhilfe und macht aufgrund von Rückabtretungen Trennungsunterhaltsansprüche geltend.
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