OLG Köln - Beschluss vom 16.03.2009
4 UF 160/08
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 762
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 201/06

Zulässigkeit eines unbefristeten Ausschlusses des Umgangsrechts eines Elternteils

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen 4 UF 160/08

DRsp Nr. 2009/10667

Zulässigkeit eines unbefristeten Ausschlusses des Umgangsrechts eines Elternteils

Der vollständige Ausschluss des Umgangsrechts kann nur in Ausnahmefällen und nur dann angeordnet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Im Übrigen ist ein Ausschluss des Umgangsrechts stets nur befristet zulässig verbunden mit der Anordnung, dass die Aussetzung der Kontakte dazu zu nutzen ist, nach Ablauf der Zeit möglichst konfliktfrei einen Umgang mit dem Elternteil einzuleiten.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1)) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 01.09.2008 - 42 F 201/06 -unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung des weitergehenden Antrages des Kindesvaters im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1.

Das mit Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 28.10.2003 - 46a F 370/02 - angeordnete Umgangsrecht des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1) und Antragsteller) mit seiner Tochter M wird bis zum 31.03.2010 ausgesetzt.

2.

Die Kindesmutter wird angehalten, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt rechtzeitig vor Auslaufen der Aussetzung geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um M auf die Anbahnung eines zunächst begleiteten Umgangs mit dem Kindesvater vorzubereiten.

3.