BayObLG - Beschluß vom 10.02.1998
1Z BR 2/98
Normen:
BGB § 1711 Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 33 § 63a ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1129
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1903/97
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 356/94

Zulässigkeit und Begründetheit einer weiteren Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 2/98

DRsp Nr. 1998/4845

Zulässigkeit und Begründetheit einer weiteren Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung

»Zulässigkeit und Begründetheit einer weiteren Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung, mit der die Einhaltung der Verpflichtungen aus einer Umgangsregelung im Sinn von § 1711 Abs. 2 BGB erzwungen werden soll.«

Normenkette:

BGB § 1711 Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 33 § 63a ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des 1994 nichtehelich geborenen Mädchens A. Der Beteiligte zu 1 hat am 29.11.1994 mit Zustimmung des Amtspflegers die Vaterschaft anerkannt. Das Kind lebt bei seiner Mutter, die sich im Februar 1996 verheiratet und dem Kind ihren neuen ehelichen Namen gegeben hat. Ihr Ehemann hat die Adoption des Kindes beantragt.