BayObLG - Beschluss vom 05.09.2001
3Z BR 275/01
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10232/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 4480/93

Zulassung der sofortige Beschwerde in einer Vergütungssache für einen vermögenden Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 275/01

DRsp Nr. 2001/15375

Zulassung der sofortige Beschwerde in einer Vergütungssache für einen vermögenden Betreuten

»Fehlende greifbare Gesetzwidrigkeit bei Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in einer Vergütungssache für einen vermögenden Betreuten.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2000 bat der Betreuer des Betroffenen, ihm eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten in Höhe von 2433,33 DM für seine Tätigkeit vom 1.1. bis 31.8.2000 zu bewilligen, wobei er einen Stundensatz von 200,00 DM inkl. Mehrwertsteuer zugrunde legte. Das Amtsgericht bewilligte am 14.5.2001 lediglich eine Vergütung von 1105,66 DM, wobei es einen Stundensatz von 78,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer zugrundelegte. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hiergegen hat das Landgericht mit Beschluss vom 31.7.2001 die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es dem Betreuer eine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen von insgesamt 1362,07 DM bewilligte. Es hat dabei für die bis 30.6.2000 angefallenen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 1 Abs. 3 BVormVG einen Stundensatz von 120,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer angesetzt, für die restliche Zeit einen Stundensatz von 60,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Die sofortige weitere Beschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.