BayObLG - Beschluss vom 15.10.2003
3Z BR 132/03
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; RPflG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 50
BayObLGZ 2003, 277
FamRZ 2004, 304
MDR 2004, 398
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1615/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1867/98

Zulassung und Vorlage der sofortigen Beschwerde wegen Betreuervergütung durch den Rechtspfleger - Festsetzungsverfahren, sofortige Beschwerde, Zulassung, Rechtspfleger, Nachholung

BayObLG, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 132/03

DRsp Nr. 2003/15372

Zulassung und Vorlage der sofortigen Beschwerde wegen Betreuervergütung durch den Rechtspfleger - Festsetzungsverfahren, sofortige Beschwerde, Zulassung, Rechtspfleger, Nachholung

»Legt der Betreuer gegen die Festsetzung seiner Vergütung Rechtsmittel ein und übersteigt der Beschwerdewert 150 EUR nicht, so kann der Rechtspfleger die Zulassung der sofortigen Beschwerde im Wege der Abhilfe selbst nachträglich aussprechen und das Rechtsmittel unmittelbar dem Landgericht vorlegen.«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; RPflG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Betreuer beantragte mit zwei Schreiben vom 7.1.2003 die Festsetzung seiner Vergütung für 2002 in Höhe von insgesamt 786,54 EUR gegen die Staatskasse. Im ersten Schreiben betreffend den Zeitraum 1.1. bis 2.12.2002 legte er einen Stundensatz von 18 EUR zugrunde. Im zweiten Schreiben verlangte er für den Zeitraum 2.12. bis 31.12.2002, in dem er vier Stunden 18 Minuten für die Betreute tätig geworden war, einen Stundensatz von 31 EUR, weil er am 2.12.2002 den akademischen Grad eines Magisters verliehen bekommen hatte, der ihn, wie er meint, zur Geltendmachung des höheren Stundensatzes berechtigt.