OLG Hamm - Beschluss vom 05.03.2004
11 UF 186/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 38
OLGReport-Hamm 2004, 265
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 149/03

Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der Durchführung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 11 UF 186/03

DRsp Nr. 2004/11877

Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der Durchführung

»Ein grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB liegt nicht allein schon dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige (hier die Ehefrau) während der Ehe überobligationsmäßig erwerbstätig war und daneben noch in vollem Umfang Haushalt und Kinder versorgt hat, während der andere Ehepartner nichts dazu beigetragen hat. Es hat vielmehr eine Gesamtabwägung stattzufinden, bei der neben der Berücksichtigung der Doppelbelastung auch die Höhe der beiderseitigen Anwartschaften verglichen werden muss.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 19.05.1993 geheiratet. Aus der Ehe ist die am 21.08.1994 geborene Tochter V. hervorgegangen. Nach Anfang Januar 2002 erfolgter Trennung hat die Antragstellerin im April 2003 Scheidungsklage erhoben, die dem Antragsgegner am 09.05.2003 zugestellt worden ist.