OLG Thüringen - Beschluss vom 21.01.2004
1 UF 505/03
Normen:
BGB § 1361b ; HausratsVO § 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 759
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 263/03

Zum Begriff der Ehewohnung und zur Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung

OLG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 1 UF 505/03

DRsp Nr. 2004/10283

Zum Begriff der Ehewohnung und zur Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung

»1. Zur Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Garage, Sport- und Fitnessräume, sofern diese von den Eheleuten vor der Trennung genutzt wurden. 2. Die Räumlichkeiten verlieren ihren Charakter als Ehewohnung nicht dadurch, dass ein Ehegatte wegen erheblicher ehelicher Spannungen auszieht. 3. Eine eindeutige Aufgabe der Wohnung liegt nicht vor, wenn die Parteinen in einer Vereinbarung festhalten, dass die Regelung nur vorübergehend und im beiderseitigen Einvernehmen abänderbar ist.«

Normenkette:

BGB § 1361b ; HausratsVO § 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 17.12.1973 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die Kinder Y., geboren am 30.04.1975 und K., geboren am 04.10.1982, hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 16.01.2003 getrennt.

Der Antragsteller ist erstmals am 15.11.2002 aus der Ehewohnung ausgezogen, hat sich aber bis Weihnachten 2002 noch regelmäßig in dieser etwa 2 - 3 mal wöchentlich aufgehalten und ist am 27.12.2002 erneut eingezogen. Er hat die Ehewohnung dann am 16.01.2003 wiederum verlassen.