OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2002
9 WF 56/02
Normen:
BGB §§ 1372 ff. ; BGB § 1374 ; BGB § 1375 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 894 ;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 11/02

Zum besonders groben Missverhätnis der beiderseitigen Leistungen in einem Ehevertrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 9 WF 56/02

DRsp Nr. 2003/7526

Zum besonders groben Missverhätnis der beiderseitigen Leistungen in einem Ehevertrag

Ein besonders grobes Missverhältnis der in einem Ehevertrag geregelten beiderseitigen Leistungen zueinander ist erforderlich, um aus der Aquivalenzstörung auf eine sittenwidrigkeitsbegründende verwerfliche Gesinnung des einen Ehegatten bei Abschluss des Vertrages schließen zu können.

Normenkette:

BGB §§ 1372 ff. ; BGB § 1374 ; BGB § 1375 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 894 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Art. 3 § 26 Nr. 10 ZPO - RG statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angestrebte Rechtsverfolgung bietet nach ihren bisherigen Darlegungen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO. Ihr steht danach der geltend gemachte Anspruch aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuches durch Löschung der auf Grund des Ehevertrages vom 03.04.2001 und der darin enthaltenen Verpflichtung auf Übertragung ihres hälftigen Grundstücksanteils eingetragenen Vormerkung nicht zu.

Eine Sittenwidrigkeit dieses Vertrages kann weder gem. § 138 Abs. 1 noch Abs. 2 BGB festgestellt werden; von der Wirksamkeit des Vertrages und damit der berechtigten Eintragung der Vormerkung ist danach auszugehen.