BGH - Beschluss vom 25.05.2011
XII ZB 627/10
Normen:
BGB § 1897 Abs. 2 S. 1; FamFG § 277 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 775/10
OLG München, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 UF 1545/10

Zum Betreuer bestellter Verein kann nicht von der Staatskasse eine Vergütung bzw. Aufwendungsersatz verlangen; Vergütungsanspruch und Aufwendungsanspruch eines zum Betreuer bestellten Vereins; Vergütungsanspruch eines Vereins im Falle der Bestellung des Mitarbeiters eines Vormundschaftsvereins zum Vormund

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 627/10

DRsp Nr. 2011/13206

Zum Betreuer bestellter Verein kann nicht von der Staatskasse eine Vergütung bzw. Aufwendungsersatz verlangen; Vergütungsanspruch und Aufwendungsanspruch eines zum Betreuer bestellten Vereins; Vergütungsanspruch eines Vereins im Falle der Bestellung des Mitarbeiters eines Vormundschaftsvereins zum Vormund

1. Wird einem eingetragenen Verein durch ein Familiengericht eine Vergütung aus der Staatskasse für die Ausübung einer Vormundschaft über ein minderjähriges Kind zugesprochen und wird die Beschwerde der Staatskasse dagegen von einem OLG zurückgewiesen, dann ist dagegen die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des vom Verein gestellten Antrags.2. Datiert ein Vergütungsantrag von Dezember 2009 oder von Januar 2010, dann findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung. Ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens - wie einer Vormundschaft - gestellt wird und zu einer Endentscheidung nach § 38 FamFG führt, leitet ein selbständiges Verfahren nach Art. 111 II FGG -RG ein.