KG - Beschluss vom 26.04.2005
1 W 414/04
Normen:
BGB § 1908d Abs. 3 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1776
KGReport 2005, 709
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 408/04
AG Berlin-Mitte, - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII O 33

Zum Erfordernis, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern

KG, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 1 W 414/04

DRsp Nr. 2005/9069

Zum Erfordernis, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern

»Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.«

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 3 ; FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 27, 29 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2004 hat nur zum Teil Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 f. ZPO), soweit sie die Verlängerung der bestehenden Betreuung bestätigt. Sie verletzt jedoch den Betroffenen in seinen Rechten, soweit das Landgericht die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgabenkreise "Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung" bejaht hat.