OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2001
9 UF 220/00
Normen:
BGB § 1671 ;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 84/00

Zum Erlass einer vorläufigen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Kindes nicht nur vorübergehend getrennt lebender Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 9 UF 220/00

DRsp Nr. 2003/9709

Zum Erlass einer vorläufigen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Kindes nicht nur vorübergehend getrennt lebender Eltern

1. Der Erlass einer vorläufigen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Kindes setzt voraus, dass zum Schutz des Kindes ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten seitens des Amtsgerichts besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. 2. Eine vorläufige Anordnung ist nur in dem Umfang zulässig, für den ein Regelungsbedürfnis besteht (hier: Aufenthalt des Kindes wegen bevorstehender Einschulung).

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe die am ... 1994 geborene Tochter E... hervorgegangen ist.

Die Antragsgegnerin verließ am 20. März 2000 die Ehewohnung unter Mitnahme der Tochter E... und zog zunächst zu ihrer Mutter nach F....

Nach einem Besuch am 15. April 2000 in Z... verblieb E... - nach der Darstellung des Antragstellers auf Grund des von ihr geäußerten Wunsches - zunächst bis zum 10. Mai 2000 beim Antragsteller, der E... entsprechend einem am 27. April 2000 vor dem Amtsgericht Zehdenick geschlossenen Vergleich nach Einrichtung einer Wohnung in F... an die Antragsgegnerin herausgab.