OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2004
4 WF 97/04
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 4211/03

Zum Feststellungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG im Falle einer Privatscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 4 WF 97/04

DRsp Nr. 2005/4729

Zum Feststellungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG im Falle einer Privatscheidung

»Das Feststellungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG ist auch im Falle einer Privatscheidung erforderlich, wenn bei ihr eine ausländische Behörde mitgewirkt hat, z.B. durch Eintragung in ein behördliches Register. Die Anerkennung der Ehescheidung nach Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG ist nicht deshalb entbehrlich, weil mit dem Amtsgericht in Merkez Zaio ein Gericht desjenigen Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört haben. Dass die Voraussetzungen für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits sämtlich vorliegen, ist nicht Voraussetzung der gesetzlichen Auskunftspflicht.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: