OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2004 4 WF 97/04
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 4211/03
Zum Feststellungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG im Falle einer Privatscheidung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 4 WF 97/04
DRsp Nr. 2005/4729
Zum Feststellungsverfahren nach Art. 7FamRÄndG im Falle einer Privatscheidung
»Das Feststellungsverfahren nach Art. 7FamRÄndG ist auch im Falle einer Privatscheidung erforderlich, wenn bei ihr eine ausländische Behörde mitgewirkt hat, z.B. durch Eintragung in ein behördliches Register. Die Anerkennung der Ehescheidung nach Art. 7 § 1 Abs. 1FamRÄndG ist nicht deshalb entbehrlich, weil mit dem Amtsgericht in Merkez Zaio ein Gericht desjenigen Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört haben. Dass die Voraussetzungen für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits sämtlich vorliegen, ist nicht Voraussetzung der gesetzlichen Auskunftspflicht.«
Normenkette:
FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 ;
Entscheidungsgründe:
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