OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2001
4 WF 13/01
Normen:
BGB § 1684 ; KostO § 30 Abs. 2 § 94 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 39
FamRZ 2001, 1473

Zum Geschäftswert eines isolierten Umgangsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 4 WF 13/01

DRsp Nr. 2002/6203

Zum Geschäftswert eines isolierten Umgangsverfahrens

Für die Bestimmung des Geschäftswertes eines isolierten Umgangsverfahrens ist nach § 94 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 S. 1 KostO von einem Regelbetrag von 5.000 DM auszugehen, da der Gesetzgeber mit der Aufzählung der unterschiedlichen Verfahrensarten in § 94 Abs. 1 KostO und der Anordnung in § 94 Abs. 2 S. 1 KostO, dass für diese Verfahren der Geschäftswert nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass für alle diese Verfahrensarten gleichermaßen der Regelstreitwert von 5.000 DM anzusetzen ist, ohne dass es zuvor auf unterschiedliche Schwierigkeitsgrade ankäme.

Normenkette:

BGB § 1684 ; KostO § 30 Abs. 2 § 94 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
AGS 2002, 39
FamRZ 2001, 1473