OLG Naumburg - Beschluss vom 27.04.2001
8 WF 70/00
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 91a § 98 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1383

Zum Inhalt einer Erklärung, mit der der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 8 WF 70/00

DRsp Nr. 2002/6265

Zum Inhalt einer Erklärung, mit der der "Rechtsstreit" für erledigt erklärt wird

1. Haben sich die Parteien in einem Unterhaltsverfahren über den zu zahlenden Unterhalt verglichen, ohne eine Einigung über die Kosten zu erzielen, und erklären sie danach den Rechtsstreit (und nicht nur die Hauptsache) für erledigt, dann umfasst diese Erledigungserklärung nicht nur die Hauptsache sondern auch die Kosten mit der Folge, dass über die Kosten nicht mehr entschieden werden kann. 2. Dies gilt auch, wenn nach den Erledigungserklärungen widerstreitende Kostenanträge gestellt werden.

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 91a § 98 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1383