Die am 25.12.1982 geborene Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten und hat diesen erstinstanzlich im Rahmen einer Stufenklage auf rückständigen Unterhalt ab dem 01.06.2001 in Höhe von 3.666,00 EUR sowie ab dem 01.03.2002 auf laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 460,00 EUR in Anspruch genommen.
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