OLG Thüringen - Beschluss vom 10.12.2004
1 UF 122/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1612b ;
Fundstellen:
NJ 2005, 316
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 569/01

Zum Kindesunterhalt und zur Privilegierung eines volljährigen Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 1 UF 122/03

DRsp Nr. 2005/4052

Zum Kindesunterhalt und zur Privilegierung eines volljährigen Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB

»1. Allein der Abbruch von 2 Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt. 2. Zur Frage der Privilegierung eines volljährigen Kindes im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, welches nach Abbruch der Erstausbildung den Hauptschulabschluss nachholt. 3. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt steht dann nicht entgegen, wenn ein an sich barunterhaltspflichtiger Elternteil mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet, aber dennoch das volle Kindergeld bezieht.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1612b ;

Entscheidungsgründe:

Die am 25.12.1982 geborene Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten und hat diesen erstinstanzlich im Rahmen einer Stufenklage auf rückständigen Unterhalt ab dem 01.06.2001 in Höhe von 3.666,00 EUR sowie ab dem 01.03.2002 auf laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 460,00 EUR in Anspruch genommen.