OLG Celle - Urteil vom 10.06.2004
20 U 58/03
Normen:
BGB § 1006 ; BGB § 741 ; BGB § 742 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 587
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 16/02

Zum Nachweis des Eigentums an Wertpapieren in Oder-Depot von Ehegatten

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 20 U 58/03

DRsp Nr. 2004/11498

Zum Nachweis des Eigentums an Wertpapieren in Oder-Depot von Ehegatten

»Auch wenn die Errichtung eines Oder-Depots in der Regel keinen Aufschluss über das Eigentum an den Wertpapieren gibt, ist die Auslegungsregel des § 1006 BGB jedenfalls dann heranzuziehen, wenn die verfügungsberechtigten Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und ein entgegenstehender Parteiwille nicht ersichtlich ist. Die Beweislast für eine abweichende Sachlage trifft denjenigen, der sich darauf beruft, dass die Wertpapiere aus "ehefremden" Mitteln angeschafft worden seien.«

Normenkette:

BGB § 1006 ; BGB § 741 ; BGB § 742 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte - diese als Rechtsnachfolgerin des vormaligen Beklagten - einen Anspruch auf hälftigen Miteigentümerausgleich aus der Auflösung des am 1. März 1995 bei der Volksbank ... eröffneten Wertpapierdepots.

1. Das Landgericht hat der angefochtenen Entscheidung eine unzutreffende Beweislastverteilung zu Grunde gelegt.