I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte - diese als Rechtsnachfolgerin des vormaligen Beklagten - einen Anspruch auf hälftigen Miteigentümerausgleich aus der Auflösung des am 1. März 1995 bei der Volksbank ... eröffneten Wertpapierdepots.
1. Das Landgericht hat der angefochtenen Entscheidung eine unzutreffende Beweislastverteilung zu Grunde gelegt.
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