Zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts inFällen des § 1565 Abs. 2 BGB nach Ablauf des Trennungsjahres
OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 3 UF 169/99
DRsp Nr. 2002/6183
Zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts inFällen des § 1565 Abs. 2BGB nach Ablauf des Trennungsjahres
1. Dem Berufungsgericht ist eine Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2BGB verwehrt, wenn nach § 1566BGB unwiderlegbar das Scheitern der Ehe zu vermuten ist, da nunmehr das Trennungsjahr verstrichen ist und beide Partein geschieden werden wollen.2. Das Urteil des Familiengerichts ist in einem solchen Fall aufzuheben und zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurück zu verweisen.3. Eine entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2ZPO kommt nicht in Frage, da es offen bleibt, ob das Familiengericht die Anwendung des § 1565 Abs. 2BGB zu Recht abgelehnt hat.