OLG Hamm - Urteil vom 16.11.1999
3 UF 169/99
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 § 1566 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 629b ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 498 (LSe)
MDR 2000, 456
OLGReport-Hamm 2000, 29

Zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts inFällen des § 1565 Abs. 2 BGB nach Ablauf des Trennungsjahres

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 3 UF 169/99

DRsp Nr. 2002/6183

Zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts inFällen des § 1565 Abs. 2 BGB nach Ablauf des Trennungsjahres

1. Dem Berufungsgericht ist eine Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB verwehrt, wenn nach § 1566 BGB unwiderlegbar das Scheitern der Ehe zu vermuten ist, da nunmehr das Trennungsjahr verstrichen ist und beide Partein geschieden werden wollen. 2. Das Urteil des Familiengerichts ist in einem solchen Fall aufzuheben und zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurück zu verweisen. 3. Eine entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Frage, da es offen bleibt, ob das Familiengericht die Anwendung des § 1565 Abs. 2 BGB zu Recht abgelehnt hat.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 § 1566 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 629b ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 498 (LSe)
MDR 2000, 456
OLGReport-Hamm 2000, 29