I. Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Großvater väterlicherseits, Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2002.
Er lebt bei seinen Großeltern mütterlicherseits. Die Großmutter wurde für ihn zum Vormund bestellt, nachdem seiner nicht verheirateten Mutter das Recht der elterlichen Sorge entzogen worden war. Die Großmutter erhält Arbeitslosenhilfe, ihr Ehemann, der Großvater mütterlicherseits, erhält Altersrente in Höhe von monatlich 548,10 EUR.
Die Mutter des Klägers erhält Leistungen der Sozialhilfe. Sie betreut die am 3. Februar 2002 geborene jüngere Schwester des Klägers, Lara-Daniela.
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