SchlHOLG - Urteil vom 10.06.2004
13 UF 15/04
Normen:
BGB §§ 1601 1607 Abs. 2 ; BGB § 1601 § 1607 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1130
NJW-RR 2004, 1587

Zum Rahmen der Ersatzhaftung der Großeltern gegenüber minderjährigen Kindern

SchlHOLG, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 13 UF 15/04

DRsp Nr. 2005/14188

Zum Rahmen der Ersatzhaftung der Großeltern gegenüber minderjährigen Kindern

»Im Rahmen der Ersatzhaftung der Großeltern gegenüber minderjährigen Kindern nach §§ 1607, 1601, 1603 Abs. 1 BGB ist eine Erhöhung des Selbstbehalts gerechtfertigt. Dieser kann so bemessen werden, dass der den Eltern gegenüber volljährigen Kindern zustehende große Selbstbehalt um 25% erhöht wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 1607 Abs. 2 ; BGB § 1601 § 1607 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Großvater väterlicherseits, Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2002.

Er lebt bei seinen Großeltern mütterlicherseits. Die Großmutter wurde für ihn zum Vormund bestellt, nachdem seiner nicht verheirateten Mutter das Recht der elterlichen Sorge entzogen worden war. Die Großmutter erhält Arbeitslosenhilfe, ihr Ehemann, der Großvater mütterlicherseits, erhält Altersrente in Höhe von monatlich 548,10 EUR.

Die Mutter des Klägers erhält Leistungen der Sozialhilfe. Sie betreut die am 3. Februar 2002 geborene jüngere Schwester des Klägers, Lara-Daniela.