OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2001
2 Sdb (FamS) Zust. 2/01
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 642 Abs. 1 ; BSHG § 91 Abs. 1 ; UVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1012

Zum Umfang der Anwendung des § 642 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 2 Sdb (FamS) Zust. 2/01

DRsp Nr. 2002/6202

Zum Umfang der Anwendung des § 642 ZPO

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 642 ZPO gilt diese Vorschrift für Unterhaltsklagen, die die Ansprüche minderjähriger Kinder betreffen, und nicht etwa für Klagen minderjähriger Kinder. Damit ist auch für Klagen Dritter, auf die der Kindesunterhalt übergegangen ist, etwa nach § 91 Abs. 1 BSHG oder § 7 Abs. 1 UVG, und auf Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt § 642 ZPO anwendbar. 2. Der Umstand, dass nach Einreichung der Klage (hier: am 07.07.00) das klagende Kind volljährig wird (hier: am 23.08.00), berührt die ausschließliche Zuständigkeit des Wohnsitzamtsgerichts nach § 642 ZPO nicht mehr.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 642 Abs. 1 ; BSHG § 91 Abs. 1 ; UVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1012