OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.03.2001
11 UF 64/01
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 1119
OLGReport-Stuttgart 2001, 256

Zum Umfang des Ausbildungsunterhalts bei gestaffelter Ausbildung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 11 UF 64/01

DRsp Nr. 2002/6310

Zum Umfang des Ausbildungsunterhalts bei gestaffelter Ausbildung

1. Hat das (volljährige) Kind nach Erlangung der mittleren Reife (mit mäßigem Erfolg) eine Lehre abgeschlossen (hier: als Industriemechaniker), dann können die Eltern im Regelfall darauf vertrauen, dass sie dem Kind eine begabungsgerecht Ausbildung finanziert haben, so dass mit einer weiteren Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt nicht mehr zu rechnen ist (hier: weiterer Ausbildungsunterhalt begehrt für die Erlangung der Fachhochschulreife und ein nachfolgendes Studium).