Zum Umfang einer Beistandschaft des Jugendamts und zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB
OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 5 UF 165/01
DRsp Nr. 2002/6190
Zum Umfang einer Beistandschaft des Jugendamts und zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612b Abs. 5BGB
1. Besteht zugunsten des Jugendamts eine Beistandschaft, so gehört zu den Aufgaben des Jugendamts auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 1712 Abs. 1 Nr. 2BGB.2. Die Regelung des § 53aZPO, die als prozessuale Sondervorschrift die materiellrechtlichen Regelungen der gesetzlichen Vertretung verdrängt, verhindert eine widersprüchliche Prozessführung durch Beistand und gesetzlichen Vertreter, da für den Bereich der Prozessführung der Beistand dem gesetzlichen Vertreter vorgeht.3. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 1612b Abs. 5BGB.