OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2001
5 UF 165/01
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 § 1712 ; ZPO § 53a ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 368

Zum Umfang einer Beistandschaft des Jugendamts und zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 5 UF 165/01

DRsp Nr. 2002/6190

Zum Umfang einer Beistandschaft des Jugendamts und zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB

1. Besteht zugunsten des Jugendamts eine Beistandschaft, so gehört zu den Aufgaben des Jugendamts auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB. 2. Die Regelung des § 53a ZPO, die als prozessuale Sondervorschrift die materiellrechtlichen Regelungen der gesetzlichen Vertretung verdrängt, verhindert eine widersprüchliche Prozessführung durch Beistand und gesetzlichen Vertreter, da für den Bereich der Prozessführung der Beistand dem gesetzlichen Vertreter vorgeht. 3. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 § 1712 ; ZPO § 53a ;
Fundstellen
DAVorm 2001, 368