OLG Hamm - Urteil vom 01.12.1999
12 UF 38/99
Normen:
BGB § 242 § 1606 Abs. 2 § 1610 § 1614 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1023
NJW-RR 2001, 219

Zum Unterhaltsbedarf eines Minderjährigen und zur Anwendung des § 1614 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 12 UF 38/99

DRsp Nr. 2002/6181

Zum Unterhaltsbedarf eines Minderjährigen und zur Anwendung des § 1614 BGB

1. Die Abänderung eine Vergleichs erfolgt nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten. Eine Anpassung an veränderte Umstände ist gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Dabei sind zunächst die Grundlagen, die für den ursprüngliche Titel maßgebend waren, zu ermitteln und sodann zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Unterhaltshöhe ergeben. 2. Nach § 1614 Abs. 1 BGB darf eine Unterhaltsvereinbarung keinen auch nur teilweisen Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft beinhalten oder auf einen solchen Verzicht hinauslaufen. Dies gilt auch für eine eventuelle Erschwerung der Möglichkeit, eine Erhöhung nach § 323 ZPO zu verlangen. 3. Ein Vergleich, der gegen § 1614 Abs. 1 BGB verstößt, ist in diesem Umfang unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien einen Verzicht gewollt haben.