BVerfG - Beschluss vom 23.08.2006
1 BvR 476/04
Normen:
BGB § 1674 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 1504
FamRZ 2006, 1593
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 373/02

Zum Verbleiben eines afgahnischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den Willen der leiblichen Eltern

BVerfG, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 476/04

DRsp Nr. 2006/24793

Zum Verbleiben eines afgahnischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den Willen der leiblichen Eltern

Normenkette:

BGB § 1674 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verbleibensanordnung für seine Tochter.

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Vater einer 1992 geborenen Tochter. Er lebt in Afghanistan, etwa eine Tagesreise von Kabul entfernt. Das Kind wurde im September 1999 auf Vermittlung des Hammer Forum e.V., einer humanitären ärztlichen Vereinigung, wegen einer Verletzung und Folgeerkrankungen zu Behandlungszwecken nach Deutschland geflogen und befand sich von Januar 2000 bis zum 20. Februar 2005 in der Obhut von Gasteltern. Seit dem 21. Februar 2005 ist das Kind in der Obhut des Jugendamts.

a) Mit Beschluss vom 28. September 1999 ordnete das Amtsgericht Hamm gemäß § 1674 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge der Kindeseltern an und bestellte den Hammer Forum e.V. zum Vormund der Tochter.

b) Auf Antrag der Gasteltern ordnete das Amtsgericht Sonneberg mit Beschluss vom 10. April 2002 ohne Anhörung der Beteiligten an, dass das Kind vorläufig bei den Gasteltern verbleibe. Anschließend gab es das Verfahren an das Amtsgericht Hamm ab.