OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2006
15 W 87/06
Normen:
BGB § 1906 ; BGB § 1906 Abs. 1 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 69 g Abs. 5 Satz 3 ; FGG § 70 c ; FGG § 70 h ; FGG § 70 e ; FGG § 70 m Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 230
FGPrax 2006, 230
FamRZ 2007, 763
OLGReport-Hamm 2007, 764
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 77/06

Zum Verfahren bei Unterbringung - Anforderungen an Begutachtung und Anhörung des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 15 W 87/06

DRsp Nr. 2007/1777

Zum Verfahren bei Unterbringung - Anforderungen an Begutachtung und Anhörung des Betroffenen

»1. Bei Fragen der Verlängerung einer Unterbringung ist auch im Erstbeschwerdeverfahren der Betroffene vom Gericht persönlich anzuhören.2. Eine gerichtliche Entscheidung zur Unterbringung ist fehlerhaft, wenn nicht aus ihr hervorgeht, ob es sich um eine voläufige oder endgültige Unterbringungsgenehmigung handelt.3. Ein Gutachten, das keine Angaben zu konkreten Behandlungsmaßnahmen, Risiken der Behandlung und Heilungsaussichten enthält, genügt nicht den Anforderungen von § 70 e FGG zur Unterbringung des Betroffenen.«

Normenkette:

BGB § 1906 ; BGB § 1906 Abs. 1 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 69 g Abs. 5 Satz 3 ; FGG § 70 c ; FGG § 70 h ; FGG § 70 e ; FGG § 70 m Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 23.11.2005 die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Beteiligten zu 1) mit den Aufgabenkreisen Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu Heilmaßnahmen, Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern. Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts war ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H vom 31.10.2005, der sich gleichzeitig auch zu der ihm gestellten Frage einer geschlossenen Unterbringung geäußert hat.