OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.10.2001
19 Wx 24/01
Normen:
BGB § 1836 § 1835 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 294
Vorinstanzen:
LG Offenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 273/00

Zum Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers für den Zeitaufwand vor der Bestellung zum Betreuer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 19 Wx 24/01

DRsp Nr. 2002/5739

Zum Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers für den Zeitaufwand vor der Bestellung zum Betreuer

»1. Der Berufsbetreuer kann für seinen Zeitaufwand vor der Bestellung zum Betreuer weder nach §§ 1836, 1908 i BGB, noch nach §§ 1835 Abs. 1 S. 1, 1908 i BGB eine Vergütung beanspruchen. 2. Auch nach Beendigung des Betreueramtes mit dem Tod des Betreuten ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts, der Vermögensaufstellung, der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und für die Rückgabe der Bestallungsurkunde zu vergüten. 3. Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 60 DM für den Berufsbetreuer eines bemittelten Betreuten.«

Normenkette:

BGB § 1836 § 1835 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: