OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.04.2003
11 UF 8/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 5 ; BGB § 1587c ; BGB § 1587f ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2003, 347
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 361/00

Zum Versorgungsausgleich bei ungeklärten ausländischen Versorgungsanrechten des geschiedenen Ehegatten - Verweisung in schuldrechtlichen Ausgleich? - Aussetzung des Verfahrens?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 11 UF 8/03

DRsp Nr. 2003/9127

Zum Versorgungsausgleich bei ungeklärten ausländischen Versorgungsanrechten des geschiedenen Ehegatten - Verweisung in schuldrechtlichen Ausgleich? - Aussetzung des Verfahrens?

»1.Zum Verfahren bei ungeklärten ausländischen Anrechten auf Seiten des im Übrigen ausgleichsberechtigten Ehegatten. 2. Für eine Verweisung in den schuldrechtlichen Ausgleich fehlt (u.a. im Hinblick auf den Vorrang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. 3. Für eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens besteht kein Anlass, wenn in absehbarer Zeit eine (ergänzende ) Aufklärung hinsichtlich der ausländischen Anrechte nicht zu erwarten ist (z.B. mangels Aufklärungsmöglichkeiten und/oder Aufklärungsinteresses auf Seiten der Parteien ). 4. In diesen Fällen kann eine das Verfahren (vorläufig) abschließende feststellende Entscheidung mit dem Inhalt getroffen werden, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. Diese Entscheidung unterliegt der späteren Abänderung gem. § 10a VAHRG

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 5 ; BGB § 1587c ; BGB § 1587f ; VAHRG § 10a ;

Entscheidungsgründe:

I.