I.
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Das Amtsgericht Weinheim hat - nachdem die 1970 in B. /Sri Lanka geborene Antragstellerin ihren zunächst gestellten Scheidungsantrag nicht mehr aufrecht erhalten hat - auf Antrag des 1961 in M. geborenen Antragsgegners die am ...1991 vor dem Standesamt C. in Sri Lanka geschlossene Ehe mit Verbundurteil vom 18.09.2003 aufgehoben. Dabei hat es den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Baden-Württemberg Rentenanwartschaften in Höhe von 127,60 EUR auf das Konto der Antragsteller bei der LVA übertragen hat.
Gegenstand des Rechtsmittels ist der Versorgungsausgleich.
Der Antragsgegner hat beim Amtsgericht den Antrag gestellt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.
Zur Begründung trägt er vor, die Antragsgegnerin sei bei der Eheschließung am ...1991 noch mit Herrn M. N. verheiratet gewesen. Sie habe sich ihre Rechtsposition zum Versorgungsausgleich in verwerflicher Weise erschlichen, weshalb die mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundene Gleichstellung mit einer normalen Ehefrau einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung darstelle,
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