OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2002
5 WF 62/01
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 125
OLGReport-Frankfurt 2002, 96
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 311 F 1646/00

Zum Wert einer Vereinbarung über gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 5 WF 62/01

DRsp Nr. 2002/10862

Zum Wert einer Vereinbarung über gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten

Streitwertfestsetzung hinsichtlich einer Vereinbarung, mit der sich die Parteien über die Lastentragung einer im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch übernommenen Schuldverpflichtung einigen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Parteien haben zu Protokoll des Familiengerichts im Rahmen des zwischen ihnen anhängigen Verfahrens auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht am 2.2.2001 eine Trennungsvereinbarung geschlossen und in Ziff. 4 folgendes vereinbart:

'4. Die Parteien zahlen den gemeinsamen Kredit bei der XXXBank zu Kreditnr. XXXXX je zur Hälfte zurück. Die monatliche Kreditrate beläuft sich auf 706,-- DM.'

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Streitwertfestsetzungsbeschluß den Vergleichswert insgesamt auf 4.100,-- DM festgesetz und festgestellt, daß Ziff. 4 der Vereinbarung keinen Wert habe. Der Kredit sei von beiden Parteien gemeinsam aufgenommen worden, so daß sie nach § 426 BGB als Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet seien. Mit der Vereinbarung sei daher nur der Wortlaut des Gesetzes wiederholt, in der Sache selbst aber nichts aus dem Streit genommen worden.