OLG Brandenburg - Urteil vom 22.07.2008
10 UF 31/08
Normen:
RegelbetragVO § 1 ; BGB § 1612b ; BGB § 1612c ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 142/04

Zur Abänderung einer Jugendamtsurkunde

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 10 UF 31/08

DRsp Nr. 2008/15341

Zur Abänderung einer Jugendamtsurkunde

Erhebt der beklagte Unterhaltsschuldner keine eigene Abänderungswiderklage, kann eine Herabsetzung des in einer Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsanspruches nicht erfolgen.

Normenkette:

RegelbetragVO § 1 ; BGB § 1612b ; BGB § 1612c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Abänderung einer Jugendamtsurkunde. Im Rahmen dieser Entscheidung geht es nur noch um den begrenzten Zeitraum vom 1.9.2005 bis zum 12.4.2007.

Der am ....4.1989 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten. Der Kläger geht seit 9/2005 einer Berufsausbildung als Müller nach. Der Beklagte lebt in K.... Er arbeitet als Fliesenleger.

Am 21.10.1999 hat der Beklagte zu Gunsten des Klägers beim Jugendamt der Stadt K... eine Urkunde - Beurk.-Reg.-Nr. 1524/99 - über seine Unterhaltsverpflichtung errichtet, deren Abänderung der Kläger im vorliegenden Verfahren begehrt.

Das Amtsgericht hat für die Zeit von 1.3.2004 bis zum 12.4.2007 eine Abänderung dieses Titels vorgenommen und im Übrigen die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 8.10.2007 Bezug genommen.