OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2004
2 UF 103/04
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 1569 ; BGB § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1756
FuR 2005, 329
NJW-RR 2005, 1020
OLGReport-Karlsruhe 2005, 424
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 19.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 18/85

Zur Abänderung eines Vergleichs zwischen den Parteien des Vergleichs im Falle der Rechtsnachfolge beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 2 UF 103/04

DRsp Nr. 2005/6072

Zur Abänderung eines Vergleichs zwischen den Parteien des Vergleichs im Falle der Rechtsnachfolge beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger

»1. Grundsätzlich findet eine Abänderung eines Vergleichs nach §§ 313 BGB, 323 ZPO nur zwischen den Parteien des Vergleichs statt. Im Falle der Rechtsnachfolge - wie etwa beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90, 91 BSHG - ist der Rechtsnachfolger allerdings die richtige passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs, soweit sich - wie etwa für die Zeit vor Rechtshängigkeit - die Rechtskraft eines Urteils zwischen den Vergleichsparteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde. 2. Steht fest oder ist nicht auszuschließen, dass der titulierte Unterhaltsanspruch nur zum Teil auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, kann die Abänderungsklage - wenn sie Wirkung gegenüber Vergleichspartei und Teil-Rechtsnachfolger erzielen soll - gleichzeitig gegen den Sozialhilfeträger und gegen die Vergleichspartei gerichtet werden.