OLG Celle - Beschluss vom 19.02.2003
15 WF 36/03
Normen:
FGG § 50 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 128
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 38305/02

Zur Ablehnung eines nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspfleger durch die Kindeseltern

OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 15 WF 36/03

DRsp Nr. 2003/7599

Zur Ablehnung eines nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspfleger durch die Kindeseltern

Eine Ablehnung des gemäß § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers wegen Befangenheit durch die Kindeseltern findet nicht statt. Die Kindeseltern haben kein selbständiges Beschwerderecht gegen die Bestellung eines (bestimmten) Verfahrenspflegers.

Normenkette:

FGG § 50 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - das gegen die Verfahrenspflegerin gerichtete Befangenheitsgesuch des Kindesvaters, der die Übertragung der elterlichen Sorge für seine beiden Kinder auf sich allein begehrt, als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der hilfsweise die Bestellung der Verfahrenspflegerin gerügt wird.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.