OLG Hamm - Beschluss vom 02.06.2004
11 WF 116/04
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 461
OLGReport-Hamm 2004, 270
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 326/03

Zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung nach Ablehnung des PKH-Antrags und Zurückverweisung durch Beschwerdegericht

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 11 WF 116/04

DRsp Nr. 2004/11868

Zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung nach Ablehnung des PKH-Antrags und Zurückverweisung durch Beschwerdegericht

»1. Hat das Beschwerdegericht den ablehnenden PKH-Beschluss der 1. Instanz aufgehoben, diese angewiesen, von den erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen und die Sache zur Prüfung der Einkommensverhältnisse zurückverwiesen, dann ist das Vordergericht gehindert, nunmehr Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu verneinen. 2. Wird im Rahmen des PKH-Verfahrens dem Beklagten eine Abschrift der Klage auf Kindesunterhalt zur Stellungnahme übersandt und lässt er daraufhin sofort eine Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt errichten, so kann er darauf vertrauen, dass die Klägerin diese ihr bekannten Tatsachen dem Gericht nicht vorenthält. Geschieht dies dennoch und kommt es im weiteren Verlauf zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und zur Zustellung der Klage, dann kann dem Beklagten, der nunmehr mit einem Rechtsanwalt selbst Prozesskostenhilfe begehrt, nicht vorgeworfen werden, er hätte schon vor Zustellung der Klage die Errichtung der Jugendamtsurkunde vortragen müssen, so dass im Hinblick auf dieses Zurückhalten von Einwendungen seine Rechtsverteidigung mutwillig erscheine.«

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe: