OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2001
4 WF 26/01
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1229

Zur Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Scheidungsverbund

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 4 WF 26/01

DRsp Nr. 2002/6197

Zur Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Scheidungsverbund

1. Nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO kann jeder Ehegatte einen Antrag auf Abtrennung der Folgesachen nach § 623 Abs. 2 S. 1 ZPO stellen. 2. Auch wenn die Vorschrift in erster Linie dem Zweck dienen mag, schon vor der Rechtskraft der Scheidungssache eine Sorge- und Umgangsrechtsentscheidung herbeizuführen, kann nicht verhindert werden, dass eine Abtrennung herbeigeführt wird, um eine Entscheidung über den Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Folgesache "Elterliche Sorge" zu ermöglichen. 3. Insbesondere sprechen die gleichzeitige Streichung des § 628 Abs. 2 ZPO in der alten Fassung und auch die Kostenregelung in den §§ 623 Abs. 2 S. 4, 626 Abs. 2 S. 3 ZPO dafür, dass das Gesetz eine Fortdauer der abgetrennten Folgesache über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus bewusst in Kauf nimmt. 4. Der Ansicht, in sogenannten Missbrauchsfällen sei das Gericht befugt, den Abtrennungsantrag zurückzuweisen, und es handele sich um einen Missbrauchsfall, wenn der Antrag dem Zwecke diene, eine Entscheidung über den Scheidungsantrag vor der Entscheidung in der Folgesache zu ermöglichen, kann nicht gefolgt werden, da der klare Gesetzeswortlaut auch einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich ist.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1229