OLG Naumburg - Beschluss vom 24.10.2001
8 WF 223/01
Normen:
ZPO § 629 § 628 § 567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1266
Vorinstanzen:
AG Zeitz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 218/00

Zur Abtrennung einer Folgesache im Verbund

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 8 WF 223/01

DRsp Nr. 2002/1519

Zur Abtrennung einer Folgesache im Verbund

»1. Die Abtrennung einer Folgesache im Verbund kann begrifflich erst in der mündlichen Verhandlung erfolgen, in der bzw. aufgrund der die Hauptsachenentscheidung (Scheidung) ergeht. 2. Wird eine Folgesache vorab abgetrennt und in einem weiteren Verhandlungstermin zur Hauptsache "wieder aufgenommen" und diese Folgesache mit der Hauptsache gemeinsam entschieden, ist die zutreffende Rechtslage wieder herbeigeführt und keine Partei oder Beteiligter beschwert.«

Normenkette:

ZPO § 629 § 628 § 567 Abs. 1 ;

Gründe: