Das Amtsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine Abänderungs- und Vollstreckungsabwehrklage gegen seine aus seiner ersten Ehe stammende Tochter versagt und ihn unter anderem auf einen Prozesskostenvorschuss seiner - zweiten - Ehefrau verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.) Die Ehefrau des Klägers ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 1360 a Abs. 4 BGB vorliegen, verpflichtet, diesem einen Prozesskostenvorschuss zu überlassen. Jedenfalls betrifft der von dem Kläger zu führende Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit im Sinne dieser Bestimmung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|