OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.10.2004
16 WF 118/04
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1744
OLGReport-Karlsruhe 2005, 345
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Heidelberg - 32 F 100/04 - 06.08.2004,

Zur Abwehr von Unterhaltsansprüchen eines Ehegatte bei einem aus einer früheren Ehe stammenden Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 16 WF 118/04

DRsp Nr. 2005/6077

Zur Abwehr von Unterhaltsansprüchen eines Ehegatte bei einem aus einer früheren Ehe stammenden Kindes

»Eine persönliche Angelegenheit betrifft auch der Rechtsstreit, in welchem ein Ehegatte Unterhaltsansprüche eines aus einer früheren Ehe stammenden Kindes abwehren will.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine Abänderungs- und Vollstreckungsabwehrklage gegen seine aus seiner ersten Ehe stammende Tochter versagt und ihn unter anderem auf einen Prozesskostenvorschuss seiner - zweiten - Ehefrau verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.) Die Ehefrau des Klägers ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 1360 a Abs. 4 BGB vorliegen, verpflichtet, diesem einen Prozesskostenvorschuss zu überlassen. Jedenfalls betrifft der von dem Kläger zu führende Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit im Sinne dieser Bestimmung.