OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.06.2004
9 UF 47/04
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1361b Abs. 4 ; BGB § 1365 Abs. 1 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; HausratsVO § 18a ; HausratsVO § 20 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2004, 515
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 803/03

Zur Alleinzuweisung der Ehewohnung nach § 1361b

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 9 UF 47/04

DRsp Nr. 2004/11536

Zur Alleinzuweisung der Ehewohnung nach § 1361b

»Eine Alleinzuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361b BGB an den Ehegatten, der Alleineigentümer ist, kommt ausschließlich zu Veräußerungszwecken grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1361b Abs. 4 ; BGB § 1365 Abs. 1 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; HausratsVO § 18a ; HausratsVO § 20 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien, die im Oktober 1968 die Ehe geschlossen haben, leben nach vorausgegangener Trennung in der vormals ehelichen Wohnung im Oktober 2002 seit Juni 2003 auch räumlich getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung, die sich im Erdgeschoss eines in seinem Alleineigentum stehenden Hausanwesens befindet, ausgezogen. Die Antragstellerin ist in der ehelichen Wohnung verblieben und bewohnt diese nach wie vor.