OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2006
11 Wx 59/05
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 27 Abs. 1 § 29 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1481
OLGReport-Brandenburg 2006, 577
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 536/05

Zur Anbringung einer elektronischen Weglaufanzeige bei einem demenzkranken Bewohner eines Pflegeheims

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 11 Wx 59/05

DRsp Nr. 2006/7191

Zur Anbringung einer elektronischen Weglaufanzeige bei einem demenzkranken Bewohner eines Pflegeheims

Zur Zulässigkeit der Anbringung einer elektronischen Weglaufanzeige (Sicherheitschip) an den Schuhen eines demenzkranken Bewohners eines Pflegeheims sowie zur Frage, ob diese Maßnahme einer vormundschaftlichen Genehmigung bedarf.

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 27 Abs. 1 § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Betroffene leidet nach dem Ergebnis eines fachpsychiatrischen Gutachten vom 07.06.2005 an einer Altersdemenz mit deutlichen Einschränkungen im Bereich der Orientierung, der Auffassung und des Gedächtnisses. Aufgrund dessen kommt es bei der Betroffenen immer wieder zu einer psychomotorischer Unruhe mit Weglauftendenz. So verlässt die Betroffene immer wieder das Gelände des Pflegeheimes, in dem sie lebt, zum teil auch nachts. Hierbei ist die Betroffene mehrfach gestürzt und hat sich verletzt. Sie leidet zusätzlich an internistischen Erkrankungen, die eine regelmäßige Indikation erforderlich machen, was im Falle des Weglaufens nicht zu realisieren ist.