KG - Beschluss vom 04.04.2006
1 W 369/05
Normen:
AdWirkG § 2 ; FGG § 16 a ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 255
FamRZ 2006, 1405
KGReport 2006, 845
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 324/04
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVI 3/02

Zur Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in Guatemala erfolgten Minderjährigenadoption

KG, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 1 W 369/05

DRsp Nr. 2006/21775

Zur Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in Guatemala erfolgten Minderjährigenadoption

Bei der Prüfung, ob die Rechtsfolgen einer im Ausland erfolgten Adoption gegen den deutschen ordre-public verstoßen und damit die Entscheidung nach § 16 a Nr. 4 FGG nicht anerkannt werden kann, ist nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird, abzustellen. Enthält das ausländische Recht keine Vorschriften, die bei Auslandsoptionen eine Einschaltung von anerkannten Vermittlungsstellen oder die Einholung von Sozialberichten solcher Stellen des Heimatstaates des Annehmenden gebieten, kann nicht von einem Verstoß gegen den deutschen ordre-public ausgegangen werden, weil insoweit auch in Deutschland erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts am 1. Januar 2002 (BGBl. I, S.2950) ein gesetzlich geregelter Standard besteht. Ein Verstoß gegen deutschen ordre-public wird aber indiziert, wenn in einem ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich nicht erfolgt ist, weil sie nach dem ausländischen Recht gar nicht vorgesehen ist.

Normenkette:

AdWirkG § 2 ; FGG § 16 a ;

Entscheidungsgründe:

A.