Mit ihrem Antrag, das Verbleiben von C in ihrer Familienpflege anzuordnen, kommen die Beteiligten zu 1) dem absehbaren Antrag des Vormunds auf Herausgabe von C zuvor. Es handelt sich daher um eine Familiensache gemäß § 621 Ziffer 3 ZPO. Diese Vorschrift betrifft über den Wortlaut hinaus auch Verfahren auf Herausgabe eines Kindes, für das eine Vormundschaft besteht (Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 621 ZPO, Rdnr. 38).
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