OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2004
11 WF 183/04
Normen:
ZPO § 621 Nr. 3 ; ZPO § 621 Ziffer 3 ; ZPO § 620c ; ZPO § 621g ; BGB § 1632 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 391
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 159/04

Zur Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung über Verbleiben eines Kindes bei Pflegeeltern

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 11 WF 183/04

DRsp Nr. 2004/18906

Zur Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung über Verbleiben eines Kindes bei Pflegeeltern

»1. Der Antrag, das Verbleiben eines Kindes in der Familienpflege anzuordnen, beinhaltet eine Familiensache gem. § 621 Nr. 3 ZPO. 2. Gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleiben soll, ist kein Rechtsmittel gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 621 Nr. 3 ; ZPO § 621 Ziffer 3 ; ZPO § 620c ; ZPO § 621g ; BGB § 1632 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Mit ihrem Antrag, das Verbleiben von C in ihrer Familienpflege anzuordnen, kommen die Beteiligten zu 1) dem absehbaren Antrag des Vormunds auf Herausgabe von C zuvor. Es handelt sich daher um eine Familiensache gemäß § 621 Ziffer 3 ZPO. Diese Vorschrift betrifft über den Wortlaut hinaus auch Verfahren auf Herausgabe eines Kindes, für das eine Vormundschaft besteht (Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 621 ZPO, Rdnr. 38).