AG Ibbenbüren, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 796/03
Zur Anfechtbarkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in Unterhaltssache gemäß § 769 ZPO
OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 11 WF 152/04
DRsp Nr. 2004/18904
Zur Anfechtbarkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in Unterhaltssache gemäß § 769ZPO
»Beschlüsse nach § 769ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar. Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzesverletzung beruht, das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat.«