BayObLG - Beschluß vom 18.01.1996
3Z BR 18/96
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 2 ; FGG § 69f Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 125
FamRZ 1996, 898
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Schwabach,

Zur Annahme, daß ein Betroffener seinen Willen nicht frei bestimmen kann

BayObLG, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 18/96

DRsp Nr. 1996/22819

Zur Annahme, daß ein Betroffener seinen Willen nicht frei bestimmen kann

»Die Feststellung, der Betroffene wolle krankheitsbedingt die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung nicht wahrhaben, kann die Annahme von dringenden Gründen, der Betroffene könne seinen Willen nicht frei bestimmen, rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, 2 ; FGG § 69f Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 9.11.1995 bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen eine Dipl. Sozialpädagogin zur vorläufigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Geltendmachung von Ansprüchen auf Renten und Sozialleistungen und Sorge für das Vermögen des Betroffenen.

Durch Beschluß vom gleichen Tag ordnete das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 21.12.1995 an.

Die Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Beschlüsse vom 9.11.1995 wies das Landgericht am 12.12.1995 zurück. Hiergegen richtet sich das am 2.1.1996 eingegangene Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen.