OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.02.2006
13 U 134/04
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1612a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1531
NJW 2006, 1006
NJW 2007, 1024
OLGReport-Karlsruhe 2006, 298
VersR 2006, 936
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 70/04

Zur Annahme einer fehlgeschlagenen Familienplanung und zur Einbeziehung des Partners in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 13 U 134/04

DRsp Nr. 2006/7235

Zur Annahme einer fehlgeschlagenen Familienplanung und zur Einbeziehung des Partners in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages

»1 Eine fehlgeschlagene Familienplanung liegt nicht nur vor, wenn diese bereits - im Sinne gewünschter endgültiger Kinderlosigkeit - abgeschlossen ist, sondern ist auch dann denkbar, wenn die gegenwärtige Planung durchkreuzt wird und die zukünftige Planung endgültig noch gar nicht absehbar ist. 2. In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin ist ( zumindest ) auch der gegenwärtige Partner einer ungefestigten Partnerschaft einbezogen.«

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1612a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Tatbestand des angefochtenen Urteils lautet wie folgt:

Die am 04.06.1981 geborene Klägerin begehrt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters Ersatz des den Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung für den am 23.12.2002 geborenen Sohn entstandenen und noch entstehenden Unterhaltsschadens, da der Beklagte das von der Klägerin gewünschte Kontrazeptivum "Implanon" am 21.02.2002 fehlerhaft bzw. gar nicht appliziert habe.