I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Tatbestand des angefochtenen Urteils lautet wie folgt:
Die am 04.06.1981 geborene Klägerin begehrt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters Ersatz des den Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung für den am 23.12.2002 geborenen Sohn entstandenen und noch entstehenden Unterhaltsschadens, da der Beklagte das von der Klägerin gewünschte Kontrazeptivum "Implanon" am 21.02.2002 fehlerhaft bzw. gar nicht appliziert habe.
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