OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2004
6 UF 45/04
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Bensheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 493/00

Zur Anwartschaft auf Alterskapital verbunden mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 6 UF 45/04

DRsp Nr. 2005/4728

Zur Anwartschaft auf Alterskapital verbunden mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

»1. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ein Ehegatte während der Ehezeit für den anderen eingezahlt hat, sind mit Hilfe des Vermögens der Ehegatten erworben, so dass die hierauf beruhenden Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. 2. Bei einer Anwartschaft auf Alterskapital, verbunden mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist letztere in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 167,03 EUR zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Das Amtsgericht hat dabei Anwartschaften des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung in 1.326,51 DM zugrundegelegt. Ihnen gegenüber gestellt hat es Anwartschaften der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 667,09 DM und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von 6,05 DM, also insgesamt 673,14 DM.