OLG Dresden - Beschluss vom 22.05.2001
22 WF 197/01
Normen:
ZPO § 123 ; GKG § 58 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 1073
JurBüro 2001, 483
FamRZ 2001, 1721

Zur Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG in Fällen mit Prozesskostenhilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 22 WF 197/01

DRsp Nr. 2002/6097

Zur Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG in Fällen mit Prozesskostenhilfe

1. § 58 Abs. 2 S. 2 GKG ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Kläger, der Gerichtskosten verauslagt hat, diese von der Staatskasse zurückerhält, wenn der Beklagte, der die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte, wegen bewilligter Prozesskostenhilfe nicht zur Zahlung herangezogen werden kann. Eine Kostenerstattung zu Lasten der armen Partei kommt insoweit nicht in Betracht. 2. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung, da § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nach seinem eindeutigen Wortlaut für alle Fälle gilt, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, und da nur so der armen Partei der Vorteil der Prozesskostenhilfe erhalten werden kann.

Normenkette:

ZPO § 123 ; GKG § 58 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
MDR 2001, 1073
JurBüro 2001, 483