KG - Urteil vom 17.01.2005
16 UF 89/04
Normen:
BGB §§ 1565 ff. ; BGB § 1568 ; VAÜG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1678
JuS 2006, 85
KGReport 2005, 626
NJW 2005, 2562
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 7393/02

Zur Anwendung türkischen Rechts auf Ehescheidung und Folgesachen bei unterschiedlicher Staatsbürgerschaft der Ehegatten

KG, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 16 UF 89/04

DRsp Nr. 2005/8822

Zur Anwendung türkischen Rechts auf Ehescheidung und Folgesachen bei unterschiedlicher Staatsbürgerschaft der Ehegatten

»Renvoi des türkischen Rechts (Art. 12 und 13 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 10. Mai 1982), wenn die Parteien bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben.«

Normenkette:

BGB §§ 1565 ff. ; BGB § 1568 ; VAÜG § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Antragsgegnerin verfolgt ihr Begehren auf Zurückweisung des Ehescheidungsantrags auch im 2. Rechtszug, der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Berufung der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des Scheidungsurteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens entsprechend § 629b ZPO, weil über die notwendige Folgesache Versorgungsausgleich weitere Ermittlungen anzustrengen sind.

Die Antragsgegnerin rügt mit ihrer Berufung zu Recht, dass nicht türkisches, sondern deutsches Recht anwendbar ist.

Bei Eheschließung im Jahr 1991 waren beide Parteien türkische Staatsbürger. Nur der Antragsteller ist seit seiner Einbürgerung im Jahr 1996 Deutscher. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags im Jahr 2003 hatten die Parteien keine gemeinsame Staatsbürgerschaft.