Wegen des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Antragsgegnerin verfolgt ihr Begehren auf Zurückweisung des Ehescheidungsantrags auch im 2. Rechtszug, der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung.
Die Berufung der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des Scheidungsurteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens entsprechend §
Die Antragsgegnerin rügt mit ihrer Berufung zu Recht, dass nicht türkisches, sondern deutsches Recht anwendbar ist.
Bei Eheschließung im Jahr 1991 waren beide Parteien türkische Staatsbürger. Nur der Antragsteller ist seit seiner Einbürgerung im Jahr 1996 Deutscher. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags im Jahr 2003 hatten die Parteien keine gemeinsame Staatsbürgerschaft.
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