I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe gemäß § 2 ab 01.08.2003 unter teilweiser bzw. ohne Anrechnung anteiligen staatlichen Kindergeldes zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Beklagten treffe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Beklagte habe in diesem Rahmen nicht hinreichend dargelegt, dass er über Ende Juli 2003 hinaus in Haft bleiben werde. Es sei unsubstantiiert, wenn der Beklagte vortrage, er könne im Falle der Abschiebung in sein Heimatland Albanien dort kein Einkommen erzielen. Unter Einbeziehung von Nebentätigkeiten könne der Beklagte 924,00 Euro für die erste Altersstufe und 1.030,00 Euro für die zweite Altersstufe erzielen.
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